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Antrag für eine Adress- oder Auskunftssperre

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Antrag für eine Adress- oder Auskunftssperre

Antrag für eine Adress- oder Auskunftssperre gemäss Art. 21 des Kant. Datenschutzgesetzes (sGs 142.1)

Bitte beachten Sie:
Kantonalen Datenschutzgesetzes (sGs 142.1)

Art. 21 Sperrung, a) Grundsatz
1 Das öffentliche Organ sperrt auf Gesuch die Bekanntgabe von Personendaten, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat.

Art. 22 b) Bekanntgabe trotz Sperrung
1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt, wenn:
a) eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder
b) die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe verunmöglicht würde oder
c) die Empfängerin oder der Empfänger glaubhaft macht, dass die Sperrung rechtsmissbräuchlich erwirkt wurde.

Empfänger

Bevölkerungsdienste
Telefon: 071 224 44 00

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