Art. 13 VV zur Gesetzgebung über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 11.02.1986: Wer trotz Mahnung keine oder keine ordnungsgemässe Abrechnung über die Veranstaltung einreicht, wird mit Busse bis zu CHF 500.- bestraft.
Diese Abrechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Veranstaltung einzureichen.